AGB

1. Allgemeines
Lieferungen und Leistungen erfolgen nur zu diesen Bedingungen. Abweichende Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen oder Bedingungen des Bestellers/Käufers werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung anerkannt. Unsere Angebote sind freibleibend.

Der Besteller/Käufer ist an seinen Auftrag bis zu dessen Annahme oder Ablehnung durch uns innerhalb einer angemessenen Frist gebunden. Die verbindliche Auftragsannahme durch uns erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung. Unsere Bestellscheine sind keine Auftragsbestätigungen.

In allen Fällen behalten wir uns eine Liefermöglichkeit vor. Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen oder irgendwelche technischen Angaben in unseren Prospekten bzw. Drucksachen sind für uns nicht verbindlich.

Der Besteller kann nur mit unserer schriftlichen Genehmigung Ansprüche gegen uns abtreten. Zurückbehaltungsrechte an nicht oder noch nicht voll bezahlten Waren können durch den Besteller /Käufer nicht geltend gemacht werden.

Abweichungen unserer Auftragsbestätigung von der Bestellung gelten als vom Besteller/Käufer genehmigt, wenn ihnen nicht innerhalb einer Woche nach Eingang der Bestätigung bei dem Besteller/Käufer widersprochen wird. Bei rechtzeitigem Widerspruch sind wir nach unserer Wahl zur endgültigen Annahme der Bestellung nach deren ursprünglichen Inhalt oder zur Geschäftsablehnung berechtigt. Ergänzend gelten auch für Nichtkaufleute die Bestimmungen des HGB. Schriftliche Willenserklärungen und Mitteilungen unsererseits gelten nach dem gewöhnlichen Postlauf als zugegangen, wenn sie an die letzte uns bekannte Anschrift des Empfängers abgesandt worden sind. Die Absendung wird vermutet, wenn sich eine Durchschrift des betreffenden Schreibens bei unseren Unterlagen befindet.

Wird eine bestellte Ware vom Besteller/Käufer ohne hierzu berechtigten Grund nicht übernommen, so sind wir, unbeschadet der Möglichkeit einen weitergehenden Schaden geltend zu machen, berechtigt, als Mindestschaden fünfzehn Prozent des Kaufpreises zur Deckung unserer Betriebskosten ohne Schadensnachweis zu fordern.

2. Preise
Unsere Preise verstehen sich, falls keine anderen Vereinbarungen bestätigt sind, ab Werk, unfrei, ausschließlich Verlade-, Verpackungs- u. Bündelungskosten. Der Besteller/Käufer erkennt die am Tage der Lieferung gültigen Preise an, besonders dann, wenn keine Preise genannt oder bestätigt wurden. Alle Preise in unseren Katalogen, Prospekten und Preislisten sind freibleibend. Verändern sich die Grundlage der Gestehungs- und Herstellungskosten, wie Geld, Arbeit, Ware, Transport, Steuern, Preisbindungen usw., die eine angemessene Erhöhung der Verkaufspreise rechtfertigen, ändern sich die angegebenen Preise entsprechend, soweit nicht gesetzliche Sondervorschriften dies ausschließen.

Zugestandene Rabatte, Skonto usw. entfallen, wenn der Besteller/Käufer die vereinbarten Zahlungsvereinbarung nicht einhält. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bingen.

3. Lieferzeit
Die vereinbarten Lieferzeiten werden ohne Gewähr nach Möglichkeit eingehalten. Ereignisse höherer Gewalt und Umstände, die wir nicht zu vertreten haben, berechtigen uns, die Lieferungen um die Dauer der Behinderungen und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

Überschreitungen der Lieferzeit berechtigen den Käufer/Besteller nicht, Schadenersatz-ansprüche zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten. Zwischenverkauf der als vorrätig angebotenen Waren behalten wir uns vor, sofern die vertragsmäßige Belieferung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Wir sind zu Teillieferrungen und entsprechenden Teilrechnungen berechtigt.
Waren-Abholungsvereinbarungen sind vom Besteller/Käufer spätestens innerhalb 10 Tagen nach Versandbereitschafts-Anzeige oder Rechnungsdatum zu erfüllen.

Bei Nichteinhaltung der Abholzeit und erfolglosem Ablauf einer von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und ohne Schadensnachweis fünfzehn Prozent des Kaufpreises zu fordern. Überdies können wir frei über die nicht abgeholte Ware verfügen.

Abrufanträge werden von uns drei Monate zurückgestellt. Nach diesem Termin erfolgt auch ohne vorherigen Abruf und ohne Benachrichtigung an den Besteller/Käufer die Lieferung. Einspruch ist hiergegen ausgeschlossen.

4. Gefahrtragung
Mit Bereitstellung der Ware zum Versand geht die Gefahr- auch bei Frankolieferungen- auf den Besteller/Käufer über. Transportversicherungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch abgeschlossen und zusätzlich berechnet.

Maschinen, die auf Abruf gekauft oder zur Reparatur übernommen werden, lagern auf Gefahr des Käufers oder des Auftraggebers. Bei Reparaturen, die in unserer Werkstatt durchgeführt werden, übernehmen wir für die An- und Ablieferung keine Gewähr, auch, wenn diese Lieferung durch unseren LWK erfolgen sollte.

5. Zahlungen
Zahlung hat, falls keine andere Vereinbarung von uns bestätigt wurde, unverzüglich nach Rechnungserhalt in bar ohne Abzug zu erfolgen. Wir sind befugt, vom Tage der Rechtsfälligkeit an ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 10 Prozent zu berechnen. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und der Aufrechnung sind nicht statthaft.

Wechsel und Schecks gelten nach deren Bareinlösung als Zahlung und Erfüllung. Wechsel müssen diskont- und prolongationsfähig sein. Irgendwelche anfallendenden Kosten des Geldverkehrs wie Diskont- und Wechselspesen etc. gehen, falls nicht anders vereinbart, zu Lasten des Bestellers/Käufers. Die Nichteinlösung eines Wechsels bzw. Schecks macht die gesamte Forderung fällig, auch soweit sie durch Hergabe weiterer Wechsel gestundet war.

Die Höhe des Diskontsatzes oder Finanzierungszuschlages ist unabhängig vom Landeszentralbank-Diskontsatz und kann von uns auch während der Laufzeit eines Geschäftes verändert werden, auch bei festvereinbarten Sätzen, sobald sich die Situation auf dem Kreditmarkt ändert.

Wir haben das Recht, mit den Zahlungen des Käufers diejenigen seiner Schulden zu tilgen, die uns genehm sind, auch wenn er bei der Zahlung eine andere Verfügung trifft. Bei vereinbarter Wechselprolongation sind wir berechtigt, vor Durchführung die Bezahlung sonstiger fälliger Beträge zu verlangen bzw. diese bei der Prolongation in Abzug zu bringen. Wir sind berechtigt, Waren zurückzubehalten, wenn fällige Fordrungen aus Leistungen an diesen oder anderen Waren nicht beglichen sind.

Sämtliche Vertreter sind zum Inkasso, ohne ausdrückliche schriftliche Inkasso-Vollmacht unsererseits, nicht berechtigt. Die Inzahlungsnahme gebrauchter Sachen durch uns erfolgt immer vorbehaltlich einer genauen Überprüfung in unserer Werkstatt und unter der Voraussetzung, dass die Sachen unbelastetes Eigentum des Inzahlungsgebers ist, frei unserem Lagerplatz. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, gelten in Zahlung genommene Sachen als „voll und in allen Teilen betriebs- und einsatzbereit“. Anfallende Kosten zur Herstellung dieses Zustandes hat der Inzahlungsgebende zu tragen und sofort nach Bekanntgabe in bar ohne Abzug zu bezahlen.

Im Zweifelsfalle kann der Abgebende auf seine Kosten die Zuziehung eines das beiderseitige Vertrauen genießenden vereidigten Sachverständigen fordern, dessen Gutachten in jedem Falle maßgebend ist.

Treten gegenseitige Auffassungen auf und ist keine Einigung möglich, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die bereits gelieferte Ware frei unserer Bestimmungsadresse zurückzufordern. Wir sind ferner berechtigt, wegen Nichterfüllung durch den Besteller/Käufer durch Nichtabnahme Schadensersatz gem. Ziffer 1 dieser Bedingungen zu fordern. Zur Sicherung unserer Ansprüche ggf. auch aus bereits durchgeführten Reparaturarbeiten oder sonstigen Leistungen stammend, sind wir berechtigt, die in Zahlung genommene Maschine als Pfand in unseren Räumen zu belassen.

6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Gegenstände bleiben solange unser Eigentum, bis uns keinerlei  Forderungen mehr aus der gesamten Geschäftsverbindung zustehen. Wir sind berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

Geht das Eigentum an der Ware durch die Verarbeitung unter, so überträgt uns der Besteller schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Er stellt diesen Gegenstand insoweit unentgeltlich für uns her. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen Waren verarbeitet, so steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Der Besteller verwahrt den durch die Verarbeitung der Waren entstehenden Gegenstand unentgeltlich für uns.
In den Fällen er Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware wird im voraus vereinbart, dass der Eigentumsanteil im vorgenannten Verhältnis auf uns übergeht und die Ware vom Besteller unentgeltlich verwahrt wird.

Der Besteller darf die gelieferte Ware oder den aus der Verarbeitung entstandenen Gegenstand jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes weiterveräußern. Schon jetzt tritt uns der Besteller alle ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhag mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1.

Der Besteller ist berechtigt und verpflichtet, die uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Stellt der Besteller seine Zahlungen ein, erlischt die Einziehungsermächtigung auch ohne ausdrücklichen Wiederruf. Auf unser Verlangen hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen.

Außergewöhnliche Verfügung wie Verpfändung, Sicherungsübereignungen und –abtretungen sind  unzulässig. Im Falle einer Pfändung  durch Dritte sind wir hiervon  unverzüglich zu benachrichtigen. Hält der Besteller die ihm aus dem Vertrag erwachsenden Verpflichtungen nicht ein, so wird die gesamte noch offenstehende Schuld sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu verlangen und diese beim  Besteller abzuholen. Der Besteller hat kein Recht zum Besitz. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und Zurücknahme der verkauften Sache sowie die Pfändung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Übersteigt die uns eingeräumte Sicherheit den Wert unserer Forderung um mehr als 20%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

7. Gewährleistung und Mängelhaftung
Jeder Haftung unserseits, z.B. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung, vertragliche und gesetzliche Haftung, Mängelhaftung, Haftung für Auswahlverschulden oder Verschulden bei Vertragsabschluß, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Unberührt davon bleibt bei neuen Waren unsere Mängelhaftung unter der Voraussetzung, dass der Besteller/Käufer seine Verpflichtung, insbesondere die der Zahlung restlos erfüllt hat, soweit wir diese gegen unsere  Lieferwerke geltend machen können,  auf   jeden Fall aber höchstens auf unverzügliche Nachbesserung geltend machen können, auf jeden Fall aber höchstens auf unverzügliche Nachbesserung der aufgetretenen Mängel u. auf den unmittelbar an der Ware selbst aufgetretenen Schaden. Nach unserer Wahl können wir die Ware auch zurücknehmen, gutschreiben oder austauschen.

Minderungen und Ersatzansprüche wegen sonstigen Schadens, insbesondere wegen entgangenen Gewinns, oder verspäteter  Lieferung, Frachtauslagen Forderungen Dritter, Wandlung des Vertrages usw. sind ausgeschlossen. Für die Beurteilung, ob eine Mängelrüge berechtigt ist oder nicht, ist ausschließlich das Ergebnis der beim Lieferwerk oder dessen Beauftragten vorgenommenen Prüfung maßgebend. Mängelrügen,  Beanstandungen gegen Art, Gewicht, Maße, Stückzahl oder Qualität können auch bei Teillieferungen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns innerhalb acht Tagen nach Empfang der Ware schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

Wir bearbeiten, soweit die Haftung unserer Lieferwerke infrage kommt, Mängelrügen nur treuhänderisch und ohne Haftung. Grundbedingungen zur Anerkenntnis und Bearbeitung einer Mängelrüge oder Gewährleistungsforderung ist ferner der Eingang der reklamierten Waren oder deren Einzelteile, frachtfrei, an die von uns angegeben Adresse, spätestens vierzehn Tage nach Reklamation.

Die Gewährleistungsanspruch des Bestellers/Käufers erlischt, wenn an der Ware eine Veränderung gemacht, fremde Teile eingebaut oder eigenmächtig Reparaturen vorgenommen werden; ferner bei nicht ordnungsgemäßer Befolgung der vom Lieferwerk oder uns vorgeschriebenen Behandlung des Kaufgegenstandes (Betriebs- und Wartungsanweisungen), auch bei nichtgeeigneter oder unsachgemäßer oder übermäßiger Beanspruchung, und bei Verwendung nichtgeeigneter Betriebsmittel. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen durch fahrlässige und unsachgemäße Behandlung sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

Die Haftung  für jedes, auch grob  fahrlässiges Verschulden unserer Monteure oder anderen Personals bei Übergabe und Aufstellung. Wartung und Reparatur von Maschinen, Einweisung von Bedienungspersonal und anderen Verrichtungen an jedem Ort und zu jeder Zeit ist ausgeschlossen,  insbesondere wenn derartige Dienste ohne Berechnung erfolgen. Unsere Monteure und sonstiges Personal arbeiten im Auftrag und auf Gefahr und Haftung des Käufers, auch gegenüber Dritten. Die Auswahl der Monteure u. des Personals geschieht nach bester Sorgfalt. Wir leisten keine Gewähr für die Eignung der Ware für den vom Käufer bestimmten Zweck. Für gebrauchte Geräte oder Maschinen findet keine Gewährleistung statt.

8. Ladung
Bei Abholung von Maschinen oder Baumaterialien (auch Schuttgüter) haftet der Mieter eigenverantwortlich für die richtige und ordnungsgemäße Beladung nach der Straßenverkehrsordnung. Für Überladung haftet der Fahrer ausschließlich eigenverantwortlich und alleine.

9. UVV und Arbeitsschutz
Der Mieter ist alleinverantwortlich für die Einhaltung aller Arbeitschutz- und Sicherheitsvorschriften.

10. Versicherung von Mietgeräten 
Die Versicherung ist ein Bestandteil unserer Mietbedingungen.  Die Versicherungsgebühren sind je nach Gerät gestaffelt, die anfallenden Gebühren entnehmen Sie bitte der aktuellen  Mietpreisliste.

Bei Zahlungsverzug erlischt der Versicherungsschutz. Bei Schäden die an dem Mietgerät auftreten ist unverzüglich, der Vermieter zu benachrichtigen.

Selbstbeteiligung

bei Schaden:
bis 199,00 € Tageslistenpreis eine Selbstbeteiligung von 1000,00 € netto
ab 200,00 € Tageslistenpreis eine Selbstbeteiligung von 2000,00 € netto

bei Diebstahl:
bis 199,00 € Tageslistenpreis eine Selbstbeteiligung von 2500,00 € netto
ab 200,00 € Tageslistenpreis eine Selbstbeteiligung von 5000,00 € netto

Versicherungsgebühren werden pro Kalendertag berechnet. Nachträgliche Versicherungswünsche sind nicht zulässig!

11. Sonstiges
Der Käufer/Besteller erkennt die vorliegenden Bedingungen, ergänzt durch die Bedingungen des Lieferanten, auch bei künftigen Bestellungen, Vertragsabschlüssen,  Reparaturen und Monteur-anforderungen mündlich oder schriftlich oder stillschweigend als für sich bindend an, so dass es eines späteren Hinweises darauf nicht bedarf.

Dies gilt insbesondere auch für Nachlieferungen und Ersatzteillieferungen. Er haftet unter Anerkenntnis unserer Bedingungen für Bestellungen, die durch sein Personal erteilt werden, auch wenn dieses ohne sein Einverständnis handelt. Uns erteilte Reparaturaufträge gelten in dem Umfang als erweitert, wie es sich zu ihrer sachgemäßen Ausführung während der Arbeiten noch als  notwendig herausgestellt, ohne dass Rückfrage gehalten wird, während die Kosten zu Lasten des Auftraggebers gehen.

Durch etwaige Unwirksamkeit einzelner Punkte wird die Verbindlichkeit der übrigen Punkte unserer Bedingungen und eines unter Hinweis auf diese Bedingungen geschlossenen Vertrages nicht berührt.